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#1 |
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www.bastikroll.de
Dabei seit: 10/2001
Ort: Bremen
Beiträge: 6.450
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Moin Moin,
anbei würde mich mal eure Einschätzung interessieren! Folgende Situation: Ein Käufer kauft einen gebrauchten Gegenstand, der Verkäufer schließt eine Mängelhaftung nicht aus und beschreibt den Gegenstand als voll funktionsfähig! Noch am selben Tag der Übergabe ist der Gegenstand nicht mehr funktionsfähig und reparaturbedürftig, der Verkäufer wird dadrüber informiert( spricht allerdings nicht perfekt deutsch) und ein bekannter von Ihm gibt der Werkstatt nach Rücksprache einen mündlichen Auftrag. Nach der Reparatur will der Verkäufer nur einen Teil zahlen, der Käufer setzt dem Verkäufer(das Schreiben hat der bekannte ebenfalls erhalten) eine Frist zu bezahlung( da die Rechnungssumme bereits vom Käufer bezahlt wurde, um den Gegenstand zu bekommen), die er verstreichen lässt. Das der Auftrag von dem bekannten aufgegeben wurde und ein bereits bestehender Mängel vorhanden war, wurde auf der Rechnung bestätigt! Wer muss zahlen? Auftraggeber? Verkäufer? Am Ende muss eh der Verkäufer zahlen, die Frage ist, wer erstmal für die Rechnung bezahlen muss... |
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#2 | |
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sowieso
Dabei seit: 03/2007
Beiträge: 7.216
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Zitat:
Wenn der Verkäufer sich weigert, bzw. beide Seiten sich stur stellen, liegt das Teil 2 Jahre lang im Regal des Reparateurs. Davon hat keiner was. Also bezahlen Frist setzen und ab zum -Anwalt. ![]() |
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#3 |
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Benutzer
Dabei seit: 09/2002
Beiträge: 2.019
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#4 |
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www.bastikroll.de
Dabei seit: 10/2001
Ort: Bremen
Beiträge: 6.450
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Naja, der Reparateur ist ja raus, da die Rechnung erstmal vom Käufer gezahlt wurde, um die Ware zu erhalten!
@Jan Da der Verkäufer für Mängel aufkommen muss, egal ob Privat oder Unternehmer! Der Mangel wurde, wie gefordert, beseitigt, allerdings die Kosten dafür nicht übernommen. |
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#5 |
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sowieso
Dabei seit: 03/2007
Beiträge: 7.216
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Der Käufer meldet Schaden den Verkäufer.
Der Verkäufer bestätigt das. Der Verkäufer bestimmt wo nachgebessert wird. Der Verkäufer bekommt einen Kostenvoranschlag Der Verkäufer stimmt diesem (schriftlich) zu und erteilt den Rep-Auftrag. Der Verkäufer begleicht die Rep-Rechnung. Aber oben ist durcheinander bzw. der Bekannte erteilt den Rep-Auftrag, hoffentlich im Namen des Verkäufers.. ...... ![]() |
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#6 | |
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www.bastikroll.de
Dabei seit: 10/2001
Ort: Bremen
Beiträge: 6.450
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Zitat:
Das der Verkäufer den Auftrag zugestimmt hat, bestätigte er ja telefonisch und meinte ja, dass er ohne Probleme die Hälfte der Kosten übernimmt. Das er dann nichts übernehmen wollte, meinte, dass es keine Mängelhaftung bei Privatpersonen gibt, den Gegenstand zurückkaufen wollte und jetzt meint, dass nichtmal ein Kaufvertrag zustande gekommen ist, erwähne ich lieber gar nicht erst ![]() |
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#7 | |
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Benutzer
Dabei seit: 09/2002
Beiträge: 2.019
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Zitat:
Die Geschichte mit dem Bekanntem, schlechtem Deutsch usw. ist schon ausreichend dubios. Dann das ganze nur mündlich und nur über dritte. Wie will man da nachweisen, dass dem Verkäufer auch wirklich die Möglichkeit zur Nachbesserung gegeben wurde? |
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#8 |
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www.bastikroll.de
Dabei seit: 10/2001
Ort: Bremen
Beiträge: 6.450
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Hi Jan,
der Verkäufer hat doch die Chance zur Nachbesserung wahrgenommen und diese auch( über einen bekannten, der Inhaber eines Autohauses ist) in Auftrag gegeben( ebenfalls an ein Autohaus). Ich weiss, etwas dubios ist es, selbst der bekannte mit dem Autohaus gibt ja zu, dass der Verkäufer in der Mängelhaftung steht und das der Verkäufer blöd war, die Haftung nicht auszuschließen! Der Mangel wurde also beseitigt, es geht lediglich darum, ob auch der Auftraggeber eine Zahlungsaufforderung erhalten kann und sich die Summe ggf. dann vom Verkäufer wiederholt. Warten wir mal ab, die Mahnung an beide ist raus, ansonsten freut sich nächste Woche der Anwalt...Leider... |
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#9 |
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Benutzer
Dabei seit: 09/2002
Beiträge: 2.019
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Auf wen ist denn die Reparaturrechnung ausgestellt?
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#10 |
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www.bastikroll.de
Dabei seit: 10/2001
Ort: Bremen
Beiträge: 6.450
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#11 | |
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Benutzer
Dabei seit: 09/2002
Beiträge: 2.019
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Zitat:
Der Käufer ist zur Lieferung einer mangelfreien Sache verpflichtet. Und wenn die Nachbesserung irgendwann fehlgeschlagen ist eventuell auch zu Schadenersatz. D.h. aus dem Kaufvertrag sehe ich keine Verpflichtung zur Zahlung dieses Rechnungsbetrages an den Käufer. Da bleibt für mich als Rechtsgrundlage höchstens "Geschäftsführung ohne Auftrag" und das über zwei Ecken, d.h. Auftrag über jemand anderen und dann Rechnung und Bezahlung nochmal über eine weitere Person. Viel Glück - klar ist da gar nichts. |
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#12 |
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sowieso
Dabei seit: 03/2007
Beiträge: 7.216
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Egal jetzt mal alles andere. -....
Ist der Verkäufer privat oder gewerblich?? |
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#13 |
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www.bastikroll.de
Dabei seit: 10/2001
Ort: Bremen
Beiträge: 6.450
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Hi Jan,
ehrlich gesagt komme ich mit deinen Ausführungen gar nicht klar ![]() Grundsätzlich gilt doch erstmal: Die Haftung des Verkäufers für Mängel am Fahrzeug gilt grundsätzlich für alle Kaufverträge. Ein Unternehmen kann bei gebrauchten Fahrzeugen die Haftung auf 12 Mon. reduzieren, eine private Person hat die Möglichkeit, diese komplett auszuschließen! Da es sich bei dem o.g. Fall um eine private Person handelt, die eine Haftung bei Mängeln nicht ausgeschlossen hat, muss er für Mängel haften!2 Jahre! Wenn der Mangel bereits bei der Fahrzeugübergabe vorgelegen hat( ist im o.g. Fall so), fällt dieser unter die Sachmängelhaftung und der Verkäufer muss für den Schaden aufkommen, wenn der Käufer nachweisen kann, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorhanden war( beim Kauf vom Unternehmer ist dies anders mit der Beweislastumkehr, spielt hier aber ja keine Rolle!) Da man bei einem gebrauchten Fahrzeug ja schlecht eine Ersatzlieferung fordern kann, wird der Verkäufer zur Beseitigung des Mangels aufgefordert( hier ebenfalls passiert). Dies kommt mit deinen Ausführungen allerdings null hin Vielleicht sind ja auch nur dreher drin, denn als Käufer bin ich z.b. verpflichtet, die Ware abzunehmen und zu bezahlen, aber nicht, Mängel zu beseitigen ![]() Der Verkäufer hingegen muss die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln übergeben, was in diesem Fall ja nicht passiert ist! |
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#14 | |
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Benutzer
Dabei seit: 09/2002
Beiträge: 2.019
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Zitat:
Aber genau so ist es. Daraus ergibt sich aber keine Verpflichtung irgendwelche Rechnungen zu bezahlen, sondern eben eine mangelfreie Sache zu liefern. Zur Zahlung der Rechnung wäre der Verkäufer eventuell verpflichtet, wenn die Nachbesserung fehlgeschlagen ist oder verweigert wurde. Das ist aber nicht der Fall. |
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#15 |
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www.bastikroll.de
Dabei seit: 10/2001
Ort: Bremen
Beiträge: 6.450
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Danke für deine Antwort,
die mangelfreie Ware wurde aber ja nicht übergeben, weshalb er(Verkäufer) zur Nachbesserung aufgefordert wurde und diese dann telefonisch in Auftrag gegeben hat. Wieso muss er denn deiner Meinung nach für eine mangelfeie Ware sorgen( auch per Nachbesserung), die Rechnung für die Nachbesserung aber nicht bezahlen? ![]() Ausser Frage steht doch, dass die Ware nicht mangelfrei war und er die Haftung nicht ausgeschlossen hat. Soweit ich den Mangel nachweisen kann, dass dieser Bestand, muss der Verkäufer aufkommen! Falls er eine Nachbesserung verweigert oder aber diese zwei mal fehlschlägt, so habe der Käufer ein Recht, Schadensersatz zu verlangen, den Preis zu mindern oder auch vom Vertrag zurückzutreten. |
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#16 |
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Benutzer
Dabei seit: 07/2007
Ort: Dortmund
Beiträge: 143
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Also die Ganze Sache is schon ein wenig kompliziert, da alles etwas von der Norm abweicht.
Grundsätzlich haftet auch ein privater Anbieter wegen Mängeln, sofern er die Gewährleistung nicht ausdrücklich ausschließt. Damit war der Verkäufer grds. zur Nacherfüllung verpflichtet. Zu dieser ist er auch aufgefordert worden, wenn ich das richtig verstehe. Er ist dann seiner Nacherfüllungspflicht nachgekommen, indem er das Auto hat reparieren lassen. Jetzt kommt der Kniff. Den Auftrag hat aber nicht er, sondern sein Bekannter erteilt und die Rechnung lautet, warum auch immer, nicht auf ihn, sondern auf den Käufer. Fraglich ist jetzt ob du das, was oben geschildert wurde, alles beweisen kannst. Im Fall der Selbstvornahme hättest du keinen Erstattungsanspruch. Dies war aber vorliegend nich der Fall. Fraglich ist jetzt, ob der Verkäufer den Bekannten dazu ermächtigt hat den Werkstattauftrag zu erteilen. Sollte er dies abstreiten, liegt unter Umständen eine Reparatur vor, die er sich nicht anrechnen lassen muss. Daneben ist noch die Frage wer nun wirklicher Schuldner gegenüber der Werkstatt ist. Der Bekannte hatte sicher keine Vollmacht den Käufer zu verpflichten (auf den die Rechnung lautet), sondern wenn überhaupt nur den Verkäufer, sodass grds. der Käufer nicht Vertragspartner mit der Werkstatt geworden ist und die Rechnung auch nicht bezahlen musste. Wenn der Verkäufer die Vollmacht abstreitet, würde theoretisch der Bekannte der Werkstatt für die Zahlung haften. Der Käufer hätte dann einen Anspruch entweder gegen den Bekannten oder Verkäufer aus GoA, oder Bereicherungsrecht. Aber um die Sache zu vereinfachen, gehen wir davon aus, dass der Verkäufer den Bekannten ermächtigt hat den Auftrag zu erteilen und die Reparatur auf sein Verlangen hin erfolgte. Dann hat er damit nachgebessert und hätte die Rechnung zu bezahlen gehabt. Die hat jetzt der Käufer bezahlt, sodass er einen Rückforderungsanspruch gegenüber dem Verkäufer hat. Aber wie gesagt das hängt auch davon ab welcher Sachverhalt sich im Zweifel beweisen lässt. |
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#17 |
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www.bastikroll.de
Dabei seit: 10/2001
Ort: Bremen
Beiträge: 6.450
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Alles nicht so leicht...
Die Rechnung wurde automatisch auf den Käufer/Eigentümer des Wagens ausgestellt, darauf aber vermekt, dass der Auftraggeber klar ein anderer war. Die Rechung wurde vom Käufer nur bezahlt, damit der Wagen mitgenommen werden kann( sonst würde er ja heute noch auf dem Hof des Händlers stehen, da dieser ohne Bezahlung die Schlüssel nicht rausgeben wollte...Ich weiss, dies ist so auch nicht ganz ok, schließlich wurde vom Käufer nie der Autrag erteilt etc.)...Da die Summe nicht so riesig ist, wurde erstmal in Vorleistung vom Käufer gegangen. Ein paar Tage später und einige Telefonate hat sich rausgestellt, dass das Auto vom Auftraggeber/Bekannten( Händler) als Exportwagen mit Getriebeschaden gekauft wurde. Das Auto wurde dann wohl( wie von der Werkstatt oben auch, vorrübergehen wieder fahrbereit gemacht, nach kurzer Zeit treten die Probleme erneut auf, bis dann alles hinüber ist).Um wohl die Mängelhaftung zu umgehen, sollte es der Kumpel als Privatverkäufer und Ausschluss verkaufen( was er ja vergessen hat )Das war wohl auch der Grund, wieso man plötzlich schlecht Deutsch verstanden hat und der gute Bekannte( als Händler, dem das Auto anscheinend gehörte) die weiteren Anweisungen und Telefonate geführt hat. Somit kommt noch die arglistige Täuschung und eventuell sogar Betrug dazu. Termin beim Anwalt ist gleich ![]() |
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#18 |
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Zigeuner
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na du hast ja nen pech
![]() hoffentlich ist der nicht irgendwann insolvent oder musste abrupt in sein heimatland zurück ^^ was issn eigentlich für ein auto? |
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#19 |
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www.bastikroll.de
Dabei seit: 10/2001
Ort: Bremen
Beiträge: 6.450
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Damit auch nen Abschluss zum Thema ist, möchte ich euch noch das Ergebnis mitteilen.
Wenige Tage, nachdem der Auftraggeber ein Schreiben von meinem Anwalt erhalten hat, hat er sich für die komplette Rückabwicklung entschieden + Erstattung der Kosten. Somit ist das Thema also erledigt und ich hoffe, dass das Fahrzeug nicht nochmal mit den falschen Tatsachen angeboten wird.... |
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